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Satzung des Verein „SAIWAI-12er Senat“



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Die Vereinigung führt den Namen „SAIWAI-12er Senat“. Die Vereinigung soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 6850 Dornbirn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem die Gründung erfolgt.

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§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Österreich und ihrer praktischen Umsetzung, indem er für Recht und Sauberkeit in Politik, Legislative, Judikative, Exekutive, Wirtschaft und Medien eintritt. Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel der Kriminalprävention. Das vorrangige Ziel besteht darin, dass die alle Bürger unseres Staates betreffende Rechtsgleichheit insbesondere bei Wirtschaftsdelikten wieder vollständig hergestellt wird und Prominente aus allen oben genannten Bereichen keinen ungesetzlichen Bonus bei der Strafverfolgung genießen.
Bei den Führungspersonen in Staat, Politik und Wirtschaft soll ein umfassender Umdenkungsprozess in Gang gesetzt werden, damit mit fremdem Vermögen nach Recht und Gesetz umgegangen wird. Der Verein orientiert sich bei seinen Zielen an der Arbeit anderer rechtsstaatlich orientierter Organisationen, wie bspw. der Österreichische Richterbund.

2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch:
a. Sammeln von Informationen über Straftaten und Missbrauch beim Umgang mit fremden Vermögen in Staat und Wirtschaft sowie Durchführung jeglicher Recherche hierzu und Unterstützung von Personen, die solche Straftaten aufdecken
b. Veröffentlichung von Straftaten und Missbräuchen im Umgang mit fremden Vermögen auf der vereinseigenen Homepage und durch Pressemitteilungen
c. Bereitstellen der erhobenen Daten und Materialien für Forschungszwecke
d. Ingangsetzen von geeigneten und gesetzlich zuständigen Kontrollen, z. B. durch Staatsanwaltschaften, Aufsichtsräte und Dienstvorgesetzte
e. Entwicklung und Veröffentlichung von Vorschlägen zur Verbesserung von Systemen und Kontrollmechanismen, die missbräuchliches Handeln beim Umgang mit fremden Vermögen verhindern sollen
f. Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen und interessierten Institutionen, soweit dies dem Vereinsziel und Zweck dienlich ist
g. Durchführung von Aufklärungs- und Schulungsveranstaltungen für die Allgemeinheit jedweder Art, Herstellung und Veröffentlichung von Publikationen aller rechtsstaatlicher Medienrichtungen.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Alle Mitglieder dieses Vereins verpflichten sich die demokratische Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Österreich zu fördern und zu unterstützen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft


1. Eintritt der Mitglieder
a. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, sowie andere anerkannt gemeinnützige Organisationen.
b. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
c. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen möchten, die sich selbst aber nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen. Fördernde Mitglieder können die aktive Mitgliedschaft beantragen und auf einstimmigen Beschluss des Vorstands zu aktiven Mitgliedern ernannt werden. (analog zu § 3 g-h). Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
d. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
e. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
f. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
g. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
h. Mit der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung unter gleichzeitiger Zusendung der Satzung des Vereins gilt die Aufnahme als vollzogen.
i. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 4 Ziff. 4. u. 5.). Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist verpflichtet, den abgelehnten Bewerber zur nächsten Vorstandssitzung zu laden.

2. Austritt der Mitglieder
a. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
b. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur mit schriftlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am 31. Oktober des jeweiligen Jahres dem Vorstand vorliegen.
c. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs.2 b) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich. Der Austritt ist dem Mitglied schriftlich zu bestätigen.

3. Ausschluss der Mitglieder
a. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
b. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
c. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist.
d. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 4, Ziff. 4. u. 5.) über die Mitgliedschaft. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
e. Der Vorstand hat seinen Antrag zum Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
f. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
g. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam.
h. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
i. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Schadensersatzansprüchen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Geldspenden ist ausgeschlossen.

4. Streichung der Mitgliedschaft
a. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
b. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Verzug gerät und es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
c. In den Mahnungen muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
d. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.
e. Ein Beschwerderecht nach Nr. 3 d besteht nicht.

5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

6. Mitgliederverwaltung
Der Verein führt eine Homepage, in der über Aktivitäten des Vereins berichtet wird. Die Mitglieder müssen ihre Adressdaten einschließlich E-Mail-Adresse beim Vorstand auf aktuellem Stand halten. Die Korrespondenz zwischen Verein und Mitgliedern erfolgt soweit wie möglich auf elektronischem Weg.
Mit der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder einverstanden, dass anderen Mitgliedern ihre Anschrift mit E-Mail-Adresse mitgeteilt wird. Eine Weitergabe der Adressdaten und ihre geschäftliche Nutzung für vereinsfremde Zwecke sind verboten.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und notwendige Auslagen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, das Vereinseigentum fürsorglich und schonend zu behandeln sowie über Beschlüsse des Vereines Stillschweigen zu bewahren. Informanten und Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Informanten öffentlich gemacht werden.
3. An der Mitgliederversammlung können alle aktiven Mitglieder mit einer Stimme das Stimmrecht wahrnehmen.
4. Ein Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht für ein weiteres Mitglied handeln, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
5. Das Stimmrecht kann bis zum Tage der Mitgliederversammlung auch schriftlich (nicht per Fax oder E-Mail) ausgeübt werden.

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§ 5 Mitgliedsbeitrag


1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Jahresbeitrag muss bis Ende Februar jeden Jahres entrichtet werden. Bei Eintritt während des Jahres wird der volle Jahresbeitrag mit dem Eintritt fällig.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 6 Organe des Vereines


Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

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§ 7 Aufgaben der Organe


1. Der Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus:
aa) dem Vorsitzenden
ab) dem stellvertretenden Vorsitzenden
ac) dem Kassenführer
ad) dem Schriftführer.
Der unter aa) genannte Vorsitzende vertritt den Verein allein, ansonsten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
b. Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder der zweier Vorstandsmitglieder.
c. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
d. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung kann in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Die Beschlüsse sind für Mitglieder am Vereinsitz zur Einsichtnahme auszulegen.
e. Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel vereinsöffentlich und auf der vereinseigenen Homepage anzukündigen. In besonderen Fällen kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss die Vereinsöffentlichkeit der Vorstandssitzung ausschließen. f. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Amtszeit bestimmen der verbleibende Vorstand und der Beirat mehrheitlich eine Ersatzperson aus dem Beirat. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt, dessen Amtszeit zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.

2. Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
e. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
f. Bei der Eintragung des Vereins vertritt der Vorsitzende des Vereins den Verein alleine.

3. Der Beirat
Der Beirat, welcher aus bis zu 7 Personen bestehen kann, wird bis zur ersten Mitgliederversammlung durch den Vorstand gem. § 7a berufen werden und danach durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Ihre Amtsperiode entspricht der des Vorstandes.

4. Zuständigkeit und Aufgaben des Beirats
Der Beirat berät und erarbeitet Konzepte zur Weiterentwicklung des Vereins und der Vereinsaufgaben und legt diese dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor, entsprechend der Vorgaben und Zuständigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben. Zwischen den Mitgliederversammlungen berichtet der Vorstand dem Beirat in angemessenen Zeitabständen in Form der Übersendung der Protokolle der Vorstandssitzungen.

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§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes


1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

2. Der Vereinsvorstand unterliegt den folgenden Beschränkungen bei seiner Amtsführung:
a. Arbeitsverhältnisse, die kein Minijob sind, bedürfen zu ihrem rechtswirksamen Abschluss des zustimmenden mehrheitlichen Beschlusses des Vorstands. Dieser kann in einer Mehrheit erfolgen.
b. Rechtsgeschäfte oder auch Handlungen in Rechtsstreitigkeiten, welche den Wert des Vereinsvermögens übersteigen, bedürfen eines zustimmenden Beschlusses des Beirates.
c. Der Vorstand hat bei seinem Handeln stets die gesamtschuldnerische Haftung der Vereinsmitglieder auszuschließen.

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§ 9 Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
b. einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres,
c. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Ziffer 1 b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl der Rechnungsprüfer;
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e. Wahl von Ehrenmitgliedern und Bestätigung von Beiratsmitgliedern
f. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
g. Der Mitgliederversammlung werden der Jahresbericht des Vorstandes sowie der Haushaltsplan für das Folgejahr vorgelegt.
h. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder falls der Vorstand es im Interesse des Vereines für erforderlich hält, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen werden.
i. Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und den Haushaltsplan, sie entlastet den Vorstand und den Kassenführer.
j. Die Mitgliederversammlung legt Vorschläge zur Änderung der Satzung vor und beschließt hierüber.
k. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für drei Jahre.
l. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein.
m. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich, spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu stellen.
n. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
4. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand, wenn zu Beginn der Versammlung kein Gegenantrag von einem Mitglied gestellt wird. Über den Antrag zur Versammlungsleitung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abzustimmen.

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§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt bei folgenden Versandarten als gewahrt: E-Mail, Fax oder Brief.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen; die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

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§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die 1/3-Quote nicht erreicht, so ist dies im Protokoll festzuhalten.
3. Alle Beschlüsse, die aufgrund der vorliegenden Satzung gefasst werden, bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Hinzurechnung der schriftlich abgegebenen Stimmen (§ 4, Ziff. 4. u. 5.).
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder, schriftlich abgegebene Stimmen (§ 4, Ziff. 4. u. 5.) sind einzurechnen.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

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§ 12 Beschlussfassung


1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine schriftliche und geheime Abstimmung beschlossen werden.
2. Eine Änderung der Satzung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen und auf der vereinseigenen Homepage zu veröffentlichen.

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§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse


1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.
2. Es soll folgende Feststellung enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c. die Zahl der erschienen Mitglieder
d. die Zahl der schriftlichen Stimmabgaben (§ 4, Ziff. 4. u. 5.)
e. die Beschlussfähigkeit
f. die Tagesordnung,
g. die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
h. die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
3. Das Protokoll wird innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung per E-Mail an alle Mitglieder versandt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll im Original am Vereinsitz einzusehen.



§ 14 Haftung


Die für den Verein Handelnden sind berechtigt und verpflichtet, für den Verein Verpflichtungen nur dergestalt einzugehen, dass sie die Haftung ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränken. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort


Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Dornbirn.

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§ 16 Vereinsvermögen


1. Zur Vorfinanzierung eines Projektes kann der Verein Kredite und Darlehen nur aufnehmen, wenn diese durch institutionelle oder öffentliche Bürgschaften oder durch unwiderrufliche Bankbürgschaften abgesichert sind und die durch die Projektmittel getilgt werden müssen. Dabei ist die Haftung der Mitglieder auszuschließen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 17 Verwendung des Vereins-Logos


Nur der Vorstand ist berechtigt, unter dem Namen und/oder Logo des Vereins Stellungnahmen oder Erklärungen abzugeben. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands möglich.

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§ 18 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins sowie Wahl der Liquidatoren“ stehen.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitlieder notwendig.
4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
5. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, nachdem die Auflösung des Vereins beschlossen wurde, die die laufenden Geschäfte abwikkeln.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten bzw. gemeinnützigen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 19 Schlussbestimmungen


1. Für alle Fälle, die nicht in der Satzung aufgeführt sind, gelten die Bestimmungen des BGB und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
2. Für die aus dem Vereinsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste – auch in den Räumen des Vereins – haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber nicht – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht. Haftungsfälle sind innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.
3. Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was ursprünglich gewollt war.

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